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§ 27 ErbStG

Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

(1)

Fällt Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen an, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war, ermäßigt sich der auf dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt:

um . . . Prozent

wenn zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuer liegen

50

nicht mehr als 1 Jahr

45

mehr als 1 Jahr, aber nicht mehr als 2 Jahre

40

mehr als 2 Jahre, aber nicht mehr als 3 Jahre

35

mehr als 3 Jahre, aber nicht mehr als 4 Jahre

30

mehr als 4 Jahre, aber nicht mehr als 5 Jahre

25

mehr als 5 Jahre, aber nicht mehr als 6 Jahre

20

mehr als 6 Jahre, aber nicht mehr als 8 Jahre

10

mehr als 8 Jahre, aber nicht mehr als 10 Jahre

(2)

Zur Ermittlung des Steuerbetrags, der auf das begünstigte Vermögen entfällt, ist die Steuer für den Gesamterwerb in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Wert des begünstigten Vermögens zu dem Wert des steuerpflichtigen Gesamterwerbs ohne Abzug des dem Erwerber zustehenden Freibetrags steht.

(3)

Die Ermäßigung nach Absatz 1 darf den Betrag nicht überschreiten, der sich bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Prozentsätze auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für den Erwerb desselben Vermögens entrichtet hat.

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