27

§ 27 EBRG

Sitzungen

(1)
1

Der Europäische Betriebsrat hat das Recht, im Zusammenhang mit der Unterrichtung durch die zentrale Leitung nach § 29 eine Sitzung durchzuführen und zu dieser einzuladen.

2

Das gleiche gilt bei einer Unterrichtung über außergewöhnliche Umstände nach § 30.

3

Der Zeitpunkt und der Ort der Sitzungen sind mit der zentralen Leitung abzustimmen.

4

Mit Einverständnis der zentralen Leitung kann der Europäische Betriebsrat weitere Sitzungen durchführen.

5

Die Sitzungen des Europäischen Betriebsrats sind nicht öffentlich.

(2)

Absatz 1 gilt entsprechend für die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Europäischen Betriebsrats durch den Ausschuss nach § 26.

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EBRG

Europäische Betriebsräte-Gesetz

DE Bund
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