27

§ 27 BremPersVG

Ruhen der Mitgliedschaft

1

Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder er wegen eines gegen ihn schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.

2

Die Mitgliedschaft im Personalrat ruht während der Fremdbeschäftigung im Sinne von § 9 Abs. 4.

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BremPersVG

Bremisches Personalvertretungsgesetz

HB Bremen
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