27

§ 27 BGB

Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands

(1)

Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2)
1

Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.

2

Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(3)
1

Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.

2

Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.

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