27

§ 27 AsylG

Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348

(1)

Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Drittstaaten im Sinne des 64 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikels 64 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u>.

(2)

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Drittstaaten nicht nach 61 Verordnung 2024/1348</gco-l-u>">Artikel 61 Absatz 1 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2024/1348</gco-l-u> auf Unionsebene bestimmt wurden.

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