Unter den gleichen Voraussetzungen wie in § 26a Absatz 1 kann die Polizei durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in von einer in § 26a Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Person genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und aus ihnen Daten erheben.
In informationstechnische Systeme anderer Personen darf die Maßnahme nur eingreifen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine in § 26a Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannte Person dort relevante Informationen speichert, und die Maßnahme zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung der Straftat unerlässlich ist.
Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre; sie darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
Soweit dies zur Durchführung der Maßnahme erforderlich ist, kann die Polizei unter den dort genannten Voraussetzungen technische Mittel einsetzen, um erforderliche Verkehrsdaten, insbesondere spezifische Kennungen oder Standortdaten eines informationstechnischen Systems, zu erheben.
Personenbezogene Daten Dritter dürfen dabei nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist.
Nach Beendigung der Maßnahme sind diese personenbezogenen Daten Dritter unverzüglich zu löschen.
Die Löschung ist zu dokumentieren.
Soweit dies zur Durchführung der Maßnahme erforderlich ist, sind verdeckte Durchsuchungen von Sachen sowie das verdeckte Betreten und Durchsuchen von Räumlichkeiten der betroffenen Personen zulässig.
Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 bedürfen der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist.
Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden.
Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen.
Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird.
In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen.
Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.
Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen.
Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.
Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.
Sämtliche mit einer Maßnahme nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten sind dem anordnenden Gericht unverzüglich vorzulegen und dürfen bis zu der Entscheidung des Gerichts nicht verwendet werden.
Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung dieser Daten zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung nach § 27a Absatz 1 und 3 sowie zum Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 18a; es unterrichtet die Polizei unverzüglich über den Inhalt der verwertbaren Daten. § 27a Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 26 Absatz 4 und § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 und 3 gelten entsprechend.