Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass durch eine Maßnahme allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist diese unzulässig.
Werden durch eine Maßnahme auch Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt, dürfen diese nicht verwertet werden.
Die Dokumentation und entsprechende Protokollierung dürfen ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; sie sind frühestens nach Abschluss der Datenschutzkontrolle gemäß § 48b Absatz 6 und spätestens nach vierundzwanzig Monaten zu löschen.
Dürfen Daten nach diesem Gesetz erhoben werden und rechtfertigen während der Erhebung Tatsachen die Annahme, dass Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden, ist die Maßnahme unverzüglich und so lange wie erforderlich abzubrechen.
Dies gilt nicht, sofern der Abbruch der konkreten Maßnahme nicht ohne
Gefahr für Leib oder Leben oder
konkrete Gefährdung der weiteren Verwendung
der eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten oder Vertrauenspersonen möglich wäre.
Im Fall des Absehens von einem Abbruch sind die eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, Vertrauenspersonen sowie deren polizeiliche Kontaktpersonen verpflichtet, Informationen vor der Weitergabe auf ihre Kernbereichsrelevanz zu überprüfen und festgehaltene kernbereichsrelevante Informationen sofort zu löschen oder auf sonstige Weise zu vernichten.
Die Löschung oder Vernichtung ist zu dokumentieren, Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Werden Daten aufgezeichnet, ist der Aufzeichnungsvorgang, soweit dies technisch möglich ist, unverzüglich zu unterbrechen.
Ist die konkrete Maßnahme abgebrochen worden, darf die Maßnahme nur fortgesetzt werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Maßnahme Erkenntnisse, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden.
Ist eine Fortsetzung nicht möglich, ist die Maßnahme abzubrechen.
Die Tatsache des Abbruchs der konkreten Maßnahme, des Absehens von einem Abbruch der konkreten Maßnahme nach Satz 2 und der Fortsetzung der Maßnahme ist zu dokumentieren oder zu protokollieren; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes geregelt ist, ist vor einer Verwendung von Daten in oder aus Wohn- oder Geschäftsräumen oder in oder von befriedetem Besitztum die Rechtmäßigkeit dieser Datenerhebung zuvor richterlich festzustellen.
Bei Gefahr im Verzug entscheidet über die Verwendung die Behördenleitung oder eine von ihr besonders beauftragte Beamtin oder ein von ihr besonders beauftragter Beamter; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
Sind in den Fällen des Satzes 2 Daten an andere Stellen übermittelt worden und wurde die Rechtmäßigkeit dieser Datenerhebung nicht richterlich bestätigt, ist § 45 Absatz 5 zu beachten.
Soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes geregelt ist, sind vor einer Verwendung von Daten in Fällen einer Unterbrechung oder dem Absehen von einer Unterbrechung nach Absatz 3, die nicht bereits von Absatz 4 erfasst werden, die erhobenen Daten der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten zur Auswertung und Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Datenerhebung vorzulegen.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Sind in den Fällen des Satzes 2 Daten an andere Stellen übermittelt worden und wurde die Rechtmäßigkeit dieser Datenerhebung nicht von der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten festgestellt, ist § 45 Absatz 5 zu beachten.