268b

§ 268b StPO

Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft

1

Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden.

2

Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.

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StPO

Strafprozeßordnung

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