Die Bestimmungen der §§ 269 und 270 gelten für jedes Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens ist, wenn
das Tochterunternehmen in die Gruppenaufsicht auf Ebene des Mutterunternehmens einbezogen ist,
das Risikomanagement und die internen Kontrollmechanismen des Mutterunternehmens das Tochterunternehmen einschließen und das Mutterunternehmen die betroffenen Aufsichtsbehörden von der umsichtigen Führung des Tochterunternehmens überzeugt hat,
das Mutterunternehmen die Zustimmung gemäß § 275 Absatz 4 erhalten hat,
das Mutterunternehmen die Zustimmung gemäß § 277 Absatz 2 erhalten hat und
§ 267: Zur Anwendung vgl. § 247 Abs. 1 u. § 248 Abs. 1 Satz 4