267

§ 267 AktG

Aufruf der Gläubiger

1

Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden.

2

Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AktG

Aktiengesetz

DE Bund
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