264d

§ 264d SGB 6

Zugangsfaktor

Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2024 oder ist bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres jeweils das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte Lebensalter maßgebend:

Bei Beginn der Rente oder bei Tod des Versicherten im

tritt an die Stelle des Lebensalters

65 Jahre das Lebensalter

62 Jahre das Lebensalter

Jahr

Monat

Jahre

Monate

Jahre

Monate

vor 2012

63

0

60

0

2012

Januar

63

1

60

1

2012

Februar

63

2

60

2

2012

März

63

3

60

3

2012

April

63

4

60

4

2012

Mai

63

5

60

5

2012

Juni – Dezember

63

6

60

6

2013

63

7

60

7

2014

63

8

60

8

2015

63

9

60

9

2016

63

10

60

10

2017

63

11

60

11

2018

64

0

61

0

2019

64

2

61

2

2020

64

4

61

4

2021

64

6

61

6

2022

64

8

61

8

2023

64

10

61

10.

§ 77 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 6

Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung

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