Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.