Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen geschlossenen inländischen Publikums-AIF nur nach dem Grundsatz der Risikomischung investieren.
Der Grundsatz der Risikomischung im Sinne des Satzes 1 gilt als erfüllt, wenn
entweder in mindestens drei Sachwerte im Sinne des § 261 Absatz 2 investiert wird und die Anteile jedes einzelnen Sachwertes am Kapital des AIF im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind oder
bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Streuung des Ausfallrisikos gewährleistet ist.
Der geschlossene inländische Publikums-AIF muss spätestens 18 Monate nach Beginn des Vertriebs risikogemischt investiert sein.
Für den Zeitraum nach Satz 3, in dem der geschlossene Publikums-AIF noch nicht risikogemischt investiert ist, sind die Anleger in dem Verkaufsprospekt darauf hinzuweisen.
Abweichend von Absatz 1 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung investieren, wenn
sie für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF nicht in Vermögensgegenstände im Sinne des § 261 Absatz 1 Nummer 4 investiert und
die Anteile oder Aktien dieses AIF nur von solchen Privatanlegern erworben werden,
die sich verpflichten, mindestens 20 000 Euro zu investieren, und
für die die in § 1 Absatz 19 Nummer 33 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bis ee genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Ein nachfolgender Erwerb der Anteile oder Aktien dieses AIF kraft Gesetzes durch einen Privatanleger, der die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 nicht erfüllt, ist unbeachtlich.
Wenn für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung investiert wird, müssen der Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle auf das Ausfallrisiko mangels Risikomischung hinweisen.
Abweichend von Absatz 1 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ohne Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung investieren, wenn
sie für den geschlossenen inländischen Publikums-AIF ausschließlich in Vermögensgegenstände nach § 261 Absatz 2 Nummer 4 investiert und
die Anleger ausschließlich ansässig sind
in der Gemeinde oder den Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich der Vermögensgegenstand befindet, oder in einer unmittelbar an diese Gemeinde oder diese Gemeinden angrenzenden Gemeinde oder
im Fall einer Windenergieanlage an Land im Sinne von § 3 Nummer 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in einer Gemeinde im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
Anleger gelten als ansässig im Sinne von Absatz 3, wenn sie
als natürliche Personen ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in einer der in Absatz 3 Nummer 2 genannten Gemeinden haben oder
Eigentümer eines Grundstückes in einer der in Absatz 3 Nummer 2 genannten Gemeinden sind, ohne bereits als Anleger des geschlossenen inländischen Publikums-AIF Miteigentümer des Grundstücks zu sein, auf dem sich die in Absatz 3 Nummer 1 genannten Vermögensgegenstände befinden oder errichtet werden sollen.