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§ 26 VSG NRW

Geschäftsordnung, Geheimhaltung

(1)
1

Jedes Mitglied kann die Einberufung des Kontrollgremiums verlangen.

2

Beschlüsse des Kontrollgremiums bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

3

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

4

Das Kontrollgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

5

Diese regelt auch, unter welchen Voraussetzungen Sitzungsunterlagen und Protokolle von den Mitgliedern des Kontrollgremiums oder den stellvertretenden Mitgliedern eingesehen werden können.

(2)
1

Die Sitzungen des Kontrollgremiums sind öffentlich oder geheim, wenn Geheimhaltungsgründe dies erforderlich machen.

2

Einzelheiten hierzu regelt das Kontrollgremium in seiner Geschäftsordnung.

3

Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in dem Kontrollgremium bekanntgeworden sind, sofern das Kontrollgremium geheim beraten hat; dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Kontrollgremium.

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