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§ 26 SPolDVG

Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)
1

Gespeicherte personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

2

Wird festgestellt, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, ist das in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2)
1

Gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen sind zu vernichten, wenn

1.

ihre Speicherung unzulässig war,

2.

bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, oder

3.

der Verdacht, welcher der Speicherung zugrunde liegt, entfällt.

2

Die Prüffristen dürfen

1.

bei Erwachsenen zehn Jahre, nach Vollendung des 70. Lebensjahres fünf Jahre,

2.

bei Jugendlichen fünf Jahre und

3.

bei Kindern zwei Jahre

nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung, den Kategorien betroffener Personen sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist.

3

Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlass, der zur Speicherung personenbezogener Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.

4

Werden innerhalb dieser gesetzlichen Fristen weitere personenbezogene Daten über die jeweils betroffene Person gespeichert, in deren Zusammenhang sie als Straftäterin oder Straftäter oder Teilnehmerin oder Teilnehmer an einer Straftat geführt wird, gilt für den gesamten Datensatz die Frist, die als letzte endet.

(3)
1

Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn

1.

Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden,

2.

die personenbezogenen Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind,

3.

die Verwendung der personenbezogenen Daten zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist oder

4.

eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

2

In diesen Fällen ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einzuschränken (§ 2 Absatz 3).

3

Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder mit Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden.

(4)

An Stelle der Löschung und Vernichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 können die Datenträger an ein Staatsarchiv abgegeben werden, soweit archivrechtliche Regelungen das vorsehen.

(5)

§ 12 bleibt unberührt.

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SPolDVG

Saarländisches Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei

SL Saarland
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