26

§ 26 SPersVG

Zeitpunkt der Wahl und Amtszeit

(1)

Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.

(2)
1

Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats beträgt vier Jahre.

2

Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Personalrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit; die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach Absatz 1 die regelmäßigen Personalratswahlen stattfinden.

3

Ist am Tag des Ablaufs der Amtszeit ein neuer Personalrat nicht gewählt oder hat sich am Tag des Ablaufs der Amtszeit noch kein neuer Personalrat konstituiert, führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli des Wahljahres.

4

In dem Fall des § 27 Absatz 5 Satz 2 endet die Amtszeit ebenfalls spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Personalrat neu zu wählen ist.

5

In den Fällen des § 27 Absatz 1 Nummer 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Personalrats.

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SPersVG

Saarländisches Personalvertretungsgesetz

SL Saarland
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