26

§ 26 SGB 8

Landesrechtsvorbehalt

1

Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht.

2

Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 8

Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.