Nach dem Wohngeldrecht kann als Zuschuß zur Miete oder als Zuschuß zu den Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum Wohngeld in Anspruch genommen werden.
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Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
SGB 1
Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil
Bund
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