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§ 26 SBG

Grundsatz

(1)

Die Vorschriften des nachfolgenden Abschnitts gelten bei landesinterner Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften.

(2)

Bei länderübergreifender Abordnung und Versetzung sowie bei Abordnung und Versetzung in die Bundesverwaltung gelten die §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes.

(3)

Bei länderübergreifender Umbildung von Körperschaften gelten die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes.

(4)

Für die Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen gilt § 20 des Beamtenstatusgesetzes.

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SBG

Saarländisches Beamtengesetz

SL Saarland
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