Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
Ablauf der Amtszeit,
Niederlegung des Amtes,
Beendigung des Dienstverhältnisses,
Ausscheiden aus der Dienststelle,
Verlust der Wählbarkeit,
gerichtliche Entscheidung nach § 25,
Feststellung nach Ablauf der in § 22 bezeichneten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.
Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.