Die Genehmigung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes schließt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 8 Buchst. d des Tierschutzgesetzes sowie die baurechtliche Genehmigung ein.
Das Benehmen mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ist herzustellen.
Die untere Naturschutzbehörde ist zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes.