26

§ 26 NatSchG LSA

Zoos

(1)
1

Die Genehmigung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes schließt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 8 Buchst. d des Tierschutzgesetzes sowie die baurechtliche Genehmigung ein.

2

Das Benehmen mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ist herzustellen.

(2)

Die untere Naturschutzbehörde ist zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NatSchG LSA

Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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