26

§ 26 NatSchAG M-V

Einrichtung von Wander- und Reitwegen

(1)
1

Gemeinden und Landkreise richten geeignete und zusammenhängende Wander- und Reitwege im Verbund mit sonstigen Straßen, Wegen und Flächen, die betreten werden dürfen oder auf denen das Reiten zulässig ist, ein oder wirken auf ihre Einrichtung hin.

2

Hierbei sind die Leistungsfähigkeit der Gemeinden und Landkreise, der Bedarf der Allgemeinheit an Erholung in Natur und Landschaft und das Schutzbedürfnis empfindlicher Landschaftsteile und Arten zu berücksichtigen.

(2)
1

Die Wege sind zu kennzeichnen.

2

Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben die Markierungen zu dulden.

3

Wander- und Radwege, Sport- und Lehrpfade sollen nicht als Reitweg gekennzeichnet werden.

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NatSchAG M-V

Naturschutzausführungsgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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