26

§ 26 NPOG

Sicherstellung

Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,

1.

um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,

2.

um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Person, die rechtmäßig die tatsächliche Gewalt innehat, vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder

3.

wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und sie oder ein anderer die Sache verwenden kann, um

a)

sich zu töten oder zu verletzen,

b)

Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,

c)

fremde Sachen zu beschädigen oder

d)

die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

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NPOG

Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz

NI Niedersachsen
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