26

§ 26 NNatSchG

Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen(zu § 34 BNatSchG)

1

Über die Verträglichkeit von Projekten im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, die nicht unter § 34 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG fallen, mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes, über die Zulässigkeit solcher Projekte nach § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG und über Maßnahmen nach § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG entscheidet die Behörde, die das Projekt zulässt, der das Projekt anzuzeigen ist oder die das Projekt selbst durchführt, im Benehmen mit der Naturschutzbehörde.

2

Die Durchführung der Maßnahmen ist dem Träger des Projektes aufzuerlegen.

3

Für Maßnahmen, die er nicht selbst ausführen kann, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

4

Die Unterrichtung nach § 34 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG erfolgt über die jeweilige oberste Landesbehörde.

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NNatSchG

Niedersächsisches Naturschutzgesetz

NI Niedersachsen
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