Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung
1
Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden.
2
Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat eines Unternehmens, dessen Arbeitnehmer sie sind oder als dessen Arbeitnehmer sie nach § 4 oder § 5 gelten, nicht benachteiligt werden.
3
Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
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MitbestG
Mitbestimmungsgesetz
Bund
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