26

§ 26 MitbestG

Schutz von Aufsichtsratsmitgliedern vor Benachteiligung

1

Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden.

2

Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat eines Unternehmens, dessen Arbeitnehmer sie sind oder als dessen Arbeitnehmer sie nach § 4 oder § 5 gelten, nicht benachteiligt werden.

3

Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

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MitbestG

Mitbestimmungsgesetz

DE Bund
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