26

§ 26 MStV

Auftrag

(1)
1

Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen.

2

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben.

3

Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration, den gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie den gesamtgesellschaftlichen Diskurs in Bund und Ländern fördern.

4

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben die Aufgabe, ein Gesamtangebot für alle zu unterbreiten.

5

Bei der Angebotsgestaltung sollen sie dabei die Möglichkeiten nutzen, die ihnen aus der Beitragsfinanzierung erwachsen, und durch eigene Impulse und Perspektiven zur medialen Angebotsvielfalt beitragen.

6

Allen Bevölkerungsgruppen soll die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht werden.

7

Dabei erfolgt eine angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, der Belange von Menschen mit Behinderungen und der Anliegen von Familien.

8

Die öffentlich-rechtlichen Angebote haben der Kultur, Bildung, Information und Beratung zu dienen.

9

Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspricht, ist Teil des Auftrags.

10

Der Auftrag im Sinne der Sätze 8 und 9 soll in seiner gesamten Breite auf der ersten Auswahlebene der eigenen Portale und über alle Tageszeiten hinweg in den Vollprogrammen wahrnehmbar sein.

(2)
1

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind bei der Erfüllung ihres Auftrags der verfassungsmäßigen Ordnung und in besonderem Maße der Einhaltung journalistischer Standards, insbesondere zur Gewährleistung einer unabhängigen, sachlichen, wahrheitsgemäßen und umfassenden Information und Berichterstattung wie auch zur Achtung von Persönlichkeitsrechten verpflichtet.

2

Ferner sollen sie die einem öffentlich-rechtlichen Profil entsprechenden Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit achten und in ihren Angeboten eine möglichst breite Themen- und Meinungsvielfalt ausgewogen darstellen.

(3)

Zur Erfüllung der demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Zielgruppen bieten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio in ihren Angeboten zielgruppengerechte interaktive Kommunikation mit den Nutzern an sowie verstetigte Möglichkeiten der Partizipation.

(4)
1

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten machen ihre Bildungsangebote leicht nutz- und auffindbar.

2

Sie streben Partnerschaften insbesondere mit Bildungs- und Kultureinrichtungen an, um das Angebot und die Bereitstellung von Bildungsinhalten, insbesondere auch solchen zur Förderung von Medienkompetenz, zu stärken.

(5)
1

Im Rahmen der Sportberichterstattung ist entsprechend einem öffentlich-rechtlichen Profil darauf hinzuwirken, dass der Sport in seiner Breite in Rundfunk und Telemedien abgebildet wird.

2

Insbesondere sollen auch solche Sportarten und Sportereignisse von gesellschaftlicher Bedeutung Ausdruck finden, die keiner oder nur einer geringen kommerziellen Vermarktung unterliegen.

3

Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio haben zur Verwirklichung dieser Anforderungen eine gemeinsame Strategie zur Sportberichterstattung unter Einbeziehung ihrer jeweils zuständigen Gremien zu entwickeln und diese fortzuentwickeln. § 35 Abs. 5 bleibt unberührt.

(6)

Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 5 sowie in § 30 Abs. 3 und 4 dienen allein dem öffentlichen Interesse; subjektive Rechte Dritter werden dadurch nicht begründet.

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