26

§ 26 LWoFG

Geldleistungen bei Verstößen

(1)
1

Für die Zeit des Verstoßes gegen die Vorschriften von § 15, § 18 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 2 und 3 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 soll die zuständige Stelle von dem Verfügungsberechtigten, dem Vermieter oder deren Beauftragten durch Verwaltungsakt Geldleistungen je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben.

2

Die Erhebung von Geldleistungen ist im Übrigen zulässig bei Verstößen gegen die Zweckbestimmung der Förderung und die Informationspflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3.

(2)
1

Für die Bemessung der Geldleistungen sind die Art und Dauer des Verstoßes, der Wert der Förderung und im Falle des § 19 Abs. 2 zudem der Betrag, um den das tatsächliche Entgelt die zulässige Miethöhe überschreitet, im Fall des § 19 Abs. 3 die Höhe der Nebenleistung maßgebend.

2

Die Geldleistung darf das Doppelte des Wertes der Förderung nicht übersteigen.

(3)

Die eingezogenen Geldleistungen sind durch die zuständige Stelle für Maßnahmen nach diesem Gesetz einzusetzen.

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LWoFG

Landeswohnraumförderungsgesetz

BW Baden-Württemberg
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