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§ 26 LNatSchG NRW

Aufgaben anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Sind andere Gemeinden, Gemeindeverbände oder Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts Eigentümer oder Besitzer von Flächen innerhalb des Plangebiets, so obliegt ihnen die Durchführung der im Landschaftsplan hierfür festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen.

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LNatSchG NRW

Landesnaturschutzgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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