Keiner Zulassung bedürfen nicht bundesweit ausgerichtete Rundfunkprogramme, die
nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten oder
im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 1 000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.
Die Medienanstalt RLP bestätigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an zulassungsfreie Rundfunkprogramme bleibt unberührt.
Eine geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung wird bei Sendungen vermutet, die
im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder
für Einrichtungen, insbesondere Beherbergungsbetriebe, Krankenhäuser, Heime oder Anstalten, angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.
§ 18 Abs. 2, die §§ 19 und 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 9 und 10, die §§ 29, 30 Abs. 1 bis 4, § 30a Abs. 2 und § 55 finden keine Anwendung.
Auf zulassungsfreie Rundfunkprogramme findet § 15 MStV keine Anwendung.