In den Fällen des § 23 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 ist ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes oder Witwergeldes zu gewähren, sofern die besonderen Umstände des Falls keine volle oder teilweise Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 rechtfertigen.
Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen.
Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.
Ein Unterhaltsbeitrag ist vollständig zu versagen, wenn
die Ehe zwar ein Jahr oder länger bestanden hat, nach den gegebenen Umständen aber anzunehmen ist, dass die Eheschließung in erster Linie dem Zweck diente, der Witwe oder dem Witwer eine Versorgung zu verschaffen, sofern nicht besondere Billigkeitsgründe vorliegen, oder
der Witwe oder dem Witwer im Hinblick auf ihr oder sein Lebensalter zugemutet werden kann, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
Eine teilweise Versagung kommt insbesondere in Betracht, wenn
die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte im Zeitpunkt der Eheschließung bereits das 80. Lebensjahr vollendet hatte oder
die Ehe weniger als fünf Jahre bestanden hat.
§ 26 Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1075), in Kraft getreten am 22. September 2021.