26

§ 26 LBKG

Bestellung der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure und weiterer Funktionen

(1)
1

Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt bestellt zur Unterstützung bei der Wahrnehmung der nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nach vorheriger Anhörung der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen eine hauptamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder einen hauptamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur und eine oder mehrere haupt- oder ehrenamtliche Vertretungen.

2

Satz 1 gilt für die Bestellung durch die Landrätin oder den Landrat mit der Maßgabe, dass auch eine vorherige Anhörung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters zu erfolgen hat.

3

Vor der Bestellung einer hauptamtlichen oder stellvertretenden hauptamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder eines hauptamtlichen oder stellvertretenden hauptamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs ist die Zustimmung des Stadtrats oder Kreistags einzuholen.

4

Stellvertretende ehrenamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure sind für die Dauer von maximal zehn Jahren zu bestellen und zu Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten zu ernennen.

(2)
1

Die Landrätin oder der Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt bestellt nach Wahl durch die Jugendfeuerwehrwartinnen und -warte eine Kreisjugendfeuerwehrwartin oder einen Kreisjugendfeuerwehrwart oder eine Stadtjugendfeuerwehrwartin oder einen Stadtjugendfeuerwehrwart und eine oder mehrere Vertretungen für die Dauer von zehn Jahren sowie auf Vorschlag der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder des Brand- und Katastrophenschutzinspekteurs Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder oder Ausbilderinnen und Ausbilder in kreisfreien Städten mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder vergleichbar sind (Ausbilderinnen und Ausbilder in kreisfreien Städten) und, soweit erforderlich, Kreisgerätewartinnen und -warte oder Gerätewartinnen und -warte in kreisfreien Städten; diese nehmen ein öffentliches Ehrenamt für den Landkreis oder für die kreisfreie Stadt wahr.

2

Abweichend von Satz 1 Halbsatz 2 kann die Landrätin oder der Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt die Kreisgerätewartinnen und -warte oder Gerätewartinnen oder -warte in kreisfreien Städten mit Zustimmung des Kreistags oder des Stadtrats auch hauptamtlich bestellen.

3

Für das Wahl- und Bestellungsverfahren gilt § 19 Abs. 4 und 5 mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1.

an die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters tritt die Landrätin oder der Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt,

2.

bei der Wahl der Kreisjugendfeuerwehrwartin oder des Kreisjugendfeuerwehrwartes und der Vertretungen gelten die §§ 27 und 40 Abs. 3 und 4 GemO nicht, stattdessen finden die §§ 20 und 33 Abs. 3 und 4 der Landkreisordnung (LKO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(3)
1

Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten ehrenamtlichen Funktionstragenden gelten die Vorschriften zur Doppelmitgliedschaft (§ 16 Abs. 2), Altersbegrenzung (§ 18 Abs. 1), Eignung (§ 18 Abs. 4) und Teilnahme an Übungen von Alters- und Ehrenabteilungen (§ 18 Abs. 8) entsprechend.

2

Außerdem gelten für sie die Teilnahmepflicht und die Pflicht zum Nachkommen von Weisungen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1) sowie die Regelungen in § 47 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 bis 11 entsprechend.

3

Für die Landkreise treten an die Stelle der Verweisungen auf § 18a Abs. 1 und 2 und die §§ 20 und 21 GemO, in der jeweils geltenden Fassung, die Verweisungen auf § 12a Abs. 1 und 2 und die §§ 14 und 15 LKO, in der jeweils geltenden Fassung; statt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters entscheidet die Landrätin oder der Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt.

4

Für alle ehrenamtlichen Funktionstragenden gilt § 116 LBG, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

5

Ehrenamtliche Funktionstragende müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne der Verfassung für Rheinland-Pfalz bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(4)
1

Die Landrätin oder der Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt bestellt im Benehmen mit den im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen und der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder dem Brand- und Katastrophenschutzinspekteur Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte sowie Organisatorische Leiterinnen und Organisatorische Leiter.

2

Diese sind zu Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten zu ernennen; Absatz 3 gilt entsprechend.

3

Sie können mit Zustimmung des Kreistags, im Falle der Verpflichtung durch die Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister mit Zustimmung des Stadtrats, auch dienst- oder arbeitsvertraglich verpflichtet werden; Satz 2 findet in diesem Falle keine Anwendung.

(5)

Die Landrätin oder der Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt kann die ehrenamtliche und stellvertretende Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder den ehrenamtlichen und stellvertretenden ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur, die Kreisjugendfeuerwehrwartin oder den Kreisjugendfeuerwehrwart oder die Stadtjugendfeuerwehrwartin oder den Stadtjugendfeuerwehrwart und deren Vertretungen, die ehrenamtlichen Leitenden Notärztinnen und Leitenden Notärzte, die ehrenamtlichen Organisatorischen Leiterinnen und Organisatorischen Leiter, die Kreisausbilderinnen und Kreisausbilder oder Ausbilderinnen und Ausbilder in kreisfreien Städten sowie die ehrenamtlichen Kreisgerätewartinnen und -warte oder Gerätewartinnen und -warte in kreisfreien Städten

1.

aus wichtigem Grund entpflichten, insbesondere

a)

bei Wegfall der für die Verwendung erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung, wenn es keine andere Verwendung mit geringeren Anforderungen gibt,

b)

bei fehlender fachlicher oder charakterlicher Eignung,

c)

bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, insbesondere mangelnder Beteiligung an Ausbildungsdiensten, Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen,

d)

bei schweren oder fortgesetzten Verstößen gegen die Dienst- und Treuepflichten,

e)

bei erheblicher Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder einer Hilfsorganisation,

f)

bei Verhaltensweisen, die eine erhebliche oder andauernde Störung der Zusammenarbeit in der Feuerwehr, mit der Landrätin oder dem Landrat oder der Kreisverwaltung, mit anderen Behörden oder mit Hilfsorganisationen verursacht haben oder befürchten lassen, oder

g)

auf eigenen Wunsch, und

2.

während der Durchführung eines Entpflichtungsverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst die Ordnung des Dienstbetriebs oder die Ermittlung des Sachverhalts wesentlich beeinträchtigt werden können und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht.

(6)
1

Bei leichten Dienstvergehen, die das Vertrauen der oder des Dienstvorgesetzten oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nur geringfügig beeinträchtigen, können die Landrätin oder der Landrat, die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt auch einen schriftlichen Tadel eines bestimmten Verhaltens (Verweis) erteilen.

2

Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Maßnahmen im Rahmen eines Verweis- oder Entpflichtungsverfahrens.

(7)
1

Vor der Entpflichtung der ehrenamtlichen Vertretungen der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure, der Kreisjugendfeuerwehrwartinnen und -warte oder der Stadtjugendfeuerwehrwartinnen und -warte sowie deren Vertretungen, der Kreisausbilderinnen oder Kreisausbilder oder Ausbilderinnen und Ausbilder in kreisfreien Städten sowie der ehrenamtlichen Kreisgerätewartinnen und -warte oder der ehrenamtlichen Gerätewartinnen und -warte in kreisfreien Städten ist die Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder der Brand- und Katastrophenschutzinspekteur anzuhören.

2

Vor der Entpflichtung der ehrenamtlichen Leitenden Notärztinnen und ehrenamtlichen Leitenden Notärzte und der ehrenamtlichen Organisatorischen Leiterinnen und der ehrenamtlichen Organisatorischen Leiter sollen die im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen angehört werden, soweit die betroffene Person der beabsichtigten Anhörung nicht widerspricht.

3

Mit der Entpflichtung endet das Dienstverhältnis mit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt.

(8)
1

Ein Verweis oder eine Entpflichtung aus wichtigem Grund werden durch Verweis- oder Entpflichtungsverfügung ausgesprochen.

2

Eines Vorverfahrens nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung bedarf es nicht.

3

Das Verwaltungsverfahren richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung.

4

Das Landesdisziplinargesetz vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29, BS 2031-1) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 LBG finden keine Anwendung; § 30 Abs. 1 Satz 1 bis 4 LBG findet entsprechende Anwendung.

(9)
1

Bei Fehlen der fachlichen Ausbildung zur stellvertretenden ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder zum stellvertretenden ehrenamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteur kann die Bestellung unter der Bedingung erfolgen, dass die Ausbildung binnen zwei Jahren, in besonderen Fällen binnen drei Jahren, nachzuholen ist; während dieser Zeit wird die bestellte Person vorübergehend insoweit mit der Wahrnehmung der betreffenden Führungsfunktion beauftragt, als sie fachlich geeignet ist.

2

Während der vorübergehenden Beauftragung erfolgt noch keine Ernennung zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten; die vorübergehende Beauftragung wird auf die Zehnjahresfrist nach Absatz 1 Satz 4 angerechnet.

(10)
1

Das für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständige Ministerium bestellt eine Landesbrand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder einen Landesbrand- und Katastrophenschutzinspekteur, die oder der die Zugangsvoraussetzung für das vierte Einstiegsamt des feuerwehrtechnischen Dienstes erfüllt.

2

Diese oder dieser berät fachlich in den Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes die Staatsministerin oder den Staatsminister des für die Angelegenheiten des Brand- und Katastrophenschutzes zuständigen Ministeriums.

3

Die Landesbrand- und Katastrophenschutzinspekteurin oder der Landesbrand- und Katastrophenschutzinspekteur arbeitet mit den Akteurinnen und Akteuren im Brand- und Katastrophenschutz und in der allgemeinen Hilfe zusammen.

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