26

§ 26 KrO

Zusammensetzung und Wahl des Kreistags

(1)

Der Kreistag besteht aus gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Kreistagsabgeordnete).

(2)

Die Zahl der Kreistagsabgeordneten, die Wahlzeit und das Wahlverfahren werden durch Gesetz geregelt.

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KrO

Kreisordnung

SH Schleswig-Holstein
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