Der Beitragsberechtigte kann die Ablösung der Beitragsschuld zulassen.
Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld.
Das Nähere ist in der Satzung (§ 2) zu bestimmen.
Auf Verträge zur Ablösung von Beiträgen sind § 57, § 59 Abs. 1 und 3, §§ 60, 61 und § 62 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anwendbar; im Übrigen gilt § 3 entsprechend.
Die beitragsbefreiende Wirkung der Ablösung tritt mit dem Abschluss des Ablösungsvertrags ein, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
§ 26 findet für Erschließungsbeiträge ab 1. Oktober 2005 Anwendung.