26

§ 26 KAG

Ablösung

(1)
1

Der Beitragsberechtigte kann die Ablösung der Beitragsschuld zulassen.

2

Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld.

3

Das Nähere ist in der Satzung (§ 2) zu bestimmen.

(2)

Auf Verträge zur Ablösung von Beiträgen sind § 57, § 59 Abs. 1 und 3, §§ 60, 61 und § 62 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anwendbar; im Übrigen gilt § 3 entsprechend.

(3)

Die beitragsbefreiende Wirkung der Ablösung tritt mit dem Abschluss des Ablösungsvertrags ein, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

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KAG

Kommunalabgabengesetz

BW Baden-Württemberg
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