26

§ 26 HUAG

Herausgabepflicht

(1)
1

Wer einen Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Verlangen des Untersuchungsausschusses vorzulegen und auszuliefern.

2

Diese Pflicht besteht nicht, soweit das Beweismittel Informationen enthält, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist.

(2)
1

Im Falle der Weigerung kann der Untersuchungsausschuss gegen die Person, die den Gewahrsam hat, ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro festsetzen.

2

Die Ermittlungsrichterin oder der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main kann auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Fünftels seiner Mitglieder zur Erzwingung der Herausgabe die Haft anordnen. § 24 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

3

Die in Satz 1 bis 3 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel dürfen gegen Personen, die nach § 19 Abs. 1 und 2 zur Verweigerung des Zeugnisses oder der Auskunft berechtigt sind, nicht verhängt werden.

(3)
1

Werden Gegenstände nach Abs. 1 nicht freiwillig vorgelegt, so entscheidet auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Fünftels seiner Mitglieder die Ermittlungsrichterin oder der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main über die Beschlagnahme und die Herausgabe an den Untersuchungsausschuss; § 97 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

2

Zur Beschlagnahme der in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände kann die Ermittlungsrichterin oder der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auch die Durchsuchung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der gesuchte Gegenstand sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.

3

Die §§ 104, 105 Abs. 2 und 3, §§ 106, 107 und 109 der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HUAG

Hessisches Untersuchungsausschussgesetz

HE Hessen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.