Die zuständige Behörde kann im Rahmen der für die Pauschalförderung im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel bei Bedarf zur Erreichung und Unterstützung der in § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Ziele Mittel für Forschungszwecke, insbesondere für die Erforschung
patienten- und bedarfsgerechter Versorgungsstrukturen und -bedingungen,
des zweckmäßigen und kostengünstigen Krankenhausbaus,
der Krankenhausorganisation,
der Wirtschaftlichkeit des Krankenhausbetriebes und
der besseren Zusammenarbeit der stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
bereitstellen.