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§ 26 HKHG 2011

Förderung von Forschungsvorhaben

Die zuständige Behörde kann im Rahmen der für die Pauschalförderung im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel bei Bedarf zur Erreichung und Unterstützung der in § 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und in § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Ziele Mittel für Forschungszwecke, insbesondere für die Erforschung

1.

patienten- und bedarfsgerechter Versorgungsstrukturen und -bedingungen,

2.

des zweckmäßigen und kostengünstigen Krankenhausbaus,

3.

der Krankenhausorganisation,

4.

der Wirtschaftlichkeit des Krankenhausbetriebes und

5.

der besseren Zusammenarbeit der stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens

bereitstellen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HKHG 2011

Hessisches Krankenhausgesetz 2011

HE Hessen
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