26

§ 26 NatSchG

Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot

(1)
1

Unbeschadet § 22 Absatz 3 BNatSchG dürfen Flächen und Objekte, deren Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet nach § 23 BNatSchG oder als Naturdenkmal nach § 28 BNatSchG eingeleitet worden ist, ab Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs der Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 2 bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung, längstens für zwei Jahre, nicht verändert werden, wenn und soweit die Veränderungen den Schutzzweck der beabsichtigten Rechtsverordnung gefährden können.

2

In der Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs der Rechtsverordnung ist auf diese Wirkung hinzuweisen.

3

Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung rechtmäßig ausgeübte Bodennutzung sowie Nutzungen, die nach § 19 oder nach anderen Rechtsvorschriften genehmigt sind, bleiben unberührt.

(2)
1

Die zuständige Naturschutzbehörde kann Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 22 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung einstweilig sicherstellen; für Rechtsverordnungen gilt § 24 Absatz 7 bis 9 entsprechend.

2

Die einstweilige Sicherstellung ist aufzuheben, sofern nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung der Rechtsverordnung oder der Bekanntgabe der Einzelanordnung das Verfahren nach § 24 eingeleitet worden ist.

(3)

Für Flächen und Objekte, die durch Satzungen von Gemeinden geschützt werden sollen, gelten Absatz 1 und 2 sowie § 22 Absatz 3 BNatSchG entsprechend.

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NatSchG

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BW Baden-Württemberg
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