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§ 26 BbgKWahlG

Wahlbekanntmachung der Wahlleiterin oder des Wahleiters

Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter, die Anzahl und Abgrenzung der Wahlkreise, die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerbenden sowie die Anzahl der erforderlichen Unterstützungsunterschriften, gegebenenfalls gegliedert nach Wahlkreisen, spätestens am 92. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.

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BbgKWahlG

Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BB Brandenburg
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