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§ 26 FAG M-V

Kommunaler Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern, Verordnungsermächtigung

(1)
1

Das Land hat unter dem Namen „Kommunaler Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern“ ein rechtlich unselbstständiges Sondervermögen mit dem Ziel errichtet, die Kommunen bei der Rückführung eines negativen Saldos der laufenden Ein- und Auszahlungen gemäß § 45 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 39 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und der Rückführung von Krediten, die Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes darstellen, zu unterstützen.

2

Die Bewirtschaftung des Sondervermögens obliegt dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium.

3

Es erstellt im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung für das Sondervermögen.

4

Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend.

(2)

Dem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern werden die Mittel gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f zugeführt.

(3)
1

Die Mittel nach Absatz 2 stehen zur Verfügung für:

1.

Konsolidierungs- und Ergänzungszuweisungen nach § 27 in Höhe von 15 000 000 Euro im Jahr 2026, 10 000 000 Euro im Jahr 2027 sowie 25 000 000 Euro ab dem Jahr 2028,

2.

die Unterstützung von Gemeinden bei der Rückführung von Krediten, die Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes darstellen, in Höhe von 25 000 000 Euro.

2

Satz 1 Nummer 2 gilt auch für Gemeinden, die ihren Wohnungsunternehmen finanzielle Mittel mit dem Ziel gewähren, Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes zu tilgen.

3

Die Mittel nach Satz 1 sind gegenseitig deckungsfähig.

(4)

Die für die Gewährung von Zuweisungen für Altverbindlichkeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 erforderlichen Personal- und Sachkosten werden aus den Mitteln nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 finanziert.

(5)
1

Einzelheiten zur Bewirtschaftung des Sondervermögens sowie zu den Voraussetzungen und zum Verfahren für die Gewährung der Zuweisungen einschließlich der Festsetzung von Ausschlussfristen kann das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung regeln.

2

Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Norddeutsche Landesbank – Girozentrale – durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 zu berechtigen, durch das von ihr errichtete Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern zur Durchführung des Verfahrens zur Gewährung von Zuweisungen für Altverbindlichkeiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Verwaltungsakte zu erlassen.

(6)

Der Beirat nach § 34 ist mindestens einmal jährlich über die Verwendung der Mittel und die Bewirtschaftung des Fonds zu informieren.

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