26

§ 26 ErbbauRG

1

Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden.

2

Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

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ErbbauRG

Erbbaurechtsgesetz

DE Bund
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