Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen.
Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 28 Abs. 2 entsprechen.
Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben.
Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich oder amtlich beglaubigten Vollmacht.
Die beurkundete Einigung steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich. § 28 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.