26

§ 26 EnteigG LSA

Einigung

(1)

Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken.

(2)
1

Einigen sich die Beteiligten, so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen.

2

Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 28 Abs. 2 entsprechen.

3

Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben.

4

Ein Bevollmächtigter des Eigentümers bedarf einer öffentlich oder amtlich beglaubigten Vollmacht.

(3)

Die beurkundete Einigung steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß gleich. § 28 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

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EnteigG LSA

Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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