Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2,3 und 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt das ADV-Organisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1985 (GV. NRW. S. 41), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geändert worden ist, außer Kraft.
(weggefallen)
§ 7a tritt am 1. April 2020 in Kraft.
§ 16a gilt für Daten, die nach dem 14. Juli 2020 erhoben werden.
Für Daten, die vor dem 14. Juli 2020 erhoben wurden, gilt § 16a nur, soweit diese Daten nach dem 14. Juli 2020 zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Behörden nach § 16a Absatz 1 Satz 1 verwendet werden.
Die Behörden des Landes stellen die Daten nach § 16a spätestens 24 Monate nach dem 14. Juli 2020 vollständig bereit.
Ist die Bereitstellung der Daten innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so sind die notwendigen technischen und organisatorischen Anpassungen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zu schaffen.
Die Landesregierung überprüft bis zum 1. Januar 2020 und zum 31. Oktober 2021 die Erfahrungen mit diesem Gesetz und unterrichtet den Landtag über die Ergebnisse.
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 1. Januar 2025 über die Erfahrungen durch die Bereitstellung der Daten nach § 16a.
Für die Tätigkeit des Landesrechnungshofs des Landes Nordrhein-Westfalen, der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, der staatlichen Kunsthochschulen, des Hochschulbibliothekszentrums des Landes Nordrhein-Westfalen, der Universitätsklinika, der Sozialversicherungsträger und der Versorgungswerke gelten § 3 Absatz 1 bis 3, §§ 5, 7, 14 und 15 ab dem 1. Januar 2023, sofern sie auf die jeweilige Behörde im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 anwendbar sind.
Für die Tätigkeit der Schulen gelten die Verpflichtungen aus diesem Gesetz spätestens ab dem 31. Dezember 2025.
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2024 über die Kostenfolgen, die sich für die Gemeinden und Gemeindeverbände aus diesem Gesetz ergeben.
Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 über die Erfahrungen mit der Experimentierklausel nach § 25a.
§ 26: Absatz 3 eingefügt und Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 4 durch Gesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 403), in Kraft getreten am 28. Juli 2018; Absatz 1a eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Absatz 1 zuletzt geändert, Absatz 4, 5, 7, 8 und 9 eingefügt und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 6 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; Absatz 1a aufgehoben und Absatz 10 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 17. Juli 2025.