26

§ 26 EBRG

Ausschuss

1

Der Europäische Betriebsrat bildet aus seiner Mitte einen Ausschuss.

2

Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren zu wählenden Ausschussmitgliedern.

3

Die weiteren Ausschussmitglieder sollen in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt sein.

4

Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrats.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

EBRG

Europäische Betriebsräte-Gesetz

DE Bund
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