Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
Ablauf der Wahlzeit,
Niederlegung des Amtes,
Beendigung des Dienstverhältnisses,
Ausscheiden aus der Dienststelle,
Verlust der Wählbarkeit,
gerichtliche Entscheidung nach § 25 Abs. 1,
Feststellung nach Ablauf der in § 21 bezeichneten Frist, dass der Gewählte nicht wählbar war.
Die Mitgliedschaft eines Personalratsmitgliedes wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit nicht berührt; er bleibt Vertreter der Gruppe, für die er gewählt ist, das gilt sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.