Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes den Anschluss an eine Einrichtung zur Versorgung mit Nah- und Fernwärme oder Nah- und Fernkälte (Anschlusszwang) und deren Benutzung (Benutzungszwang) vorzuschreiben.
Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Absatz 1 soll sich in der Rechtsverordnung auf Neubebauung beschränken.
Die Rechtsverordnung soll Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang vorsehen, insbesondere bei Grundstücken oder Gebäuden mit Wärme- oder Kälteversorgungsanlagen, die dauerhaft einen erheblich niedrigeren CO2-Ausstoß haben als die nach Absatz 1 vorgesehene Einrichtung.
Bei Erstreckung des Anschluss- und Benutzungszwangs auf Grundstücke mit bestehenden anderen Heiz- oder Kälteversorgungseinrichtungen soll die Rechtsverordnung zum Ausgleich sozialer oder wirtschaftlicher Härten angemessene Übergangsregelungen vorsehen.
Die Rechtsverordnung kann den Anschluss- und Benutzungszwang auf bestimmte Gruppen von Personen, Betrieben, Gewerbetreibenden oder Grundstücken beschränken.
In der Rechtsverordnung können Vorgaben hinsichtlich des technologischen Standards oder des CO2-Faktors der Nah- und Fernwärmeversorgung oder Nah- und Fernkälteversorgung festgelegt werden.
Bei entsprechenden Vorgaben soll jeweils der Stand der Technik (beste verfügbare Technologie) zu Grunde gelegt werden.
Die Einspeisung von Wärme aus Erneuerbaren Energien durch Dritte innerhalb des Gebietes soll ermöglicht werden.
Die Anschluss- und Benutzungsbestimmungen müssen zur Sicherung der wirtschaftlichen und sozialen Vertretbarkeit mit Vorgaben zur Höhe, Bildung, Transparenz und Kontrolle der Entgelte verbunden werden.