Die Hochschulen sollen zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher, künstlerischer und beruflicher Qualifikationen oder zur Heranbildung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und Künstlerinnen und Künstler in frühen Karrierephasen Angebote der wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung entwickeln.
Die Inhalte der wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung sollen mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden und berufspraktische Erfahrungen und Bedürfnisse einbeziehen.
Studienangebote in der Weiterbildung können auf privatrechtlicher Grundlage durchgeführt werden. § 5 Absatz 4 Satz 4 bleibt unberührt; insoweit ist auch die Erhebung von Entgelten auf privatrechtlicher Grundlage ausgeschlossen.
Weiterbildende Studiengänge schließen mit einem Bachelor- oder Mastergrad ab.
Sie werden durch Studien- und Prüfungsordnungen geregelt.
Für andere hochschulische Weiterbildungsangebote kann der Abschluss mit einem Zertifikat vorgesehen werden, das nach Inhalt und Form die Möglichkeit der Verwechslung mit der Verleihung eines Hochschulgrades ausschließen muss.
Sehen solche Angebote zum Abschluss eine Hochschulprüfung vor, dürfen bei bestandener Prüfung für die Studien- und Prüfungsleistungen Leistungspunkte vergeben werden.
Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal kann Lehraufträge im Bereich der Weiterbildung auch als Nebentätigkeit wahrnehmen, sofern die Lehrverpflichtung erfüllt ist.
Die Hochschulen setzen die Höhe der Vergütung für Lehraufgaben im Rahmen der erzielten Einnahmen aus Gebühren und privatrechtlichen Entgelten fest.
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, das ausschließlich aus Weiterbildungsentgelten finanziert wird, bleibt bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für die grundständigen Studiengänge unberücksichtigt.
Die Hochschulen können in der wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung mit geeigneten Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs im Rahmen eines Kooperationsvertrages zusammenarbeiten, wenn die Hochschulen für Studieninhalte und Prüfungen verantwortlich bleiben und das Weiterbildungsangebot in das hochschulische Qualitätsmanagement einbezogen wird.
Mit dem Kooperationsvertrag können Durchführung und Vermarktung des Weiterbildungsangebots der kooperierenden Einrichtung übertragen werden.
Ist die kooperierende Einrichtung ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, hat die Hochschule durch eine Beteiligung an dem Unternehmen oder auf andere Weise maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit zu nehmen und sicherzustellen, dass dessen Gewinne in angemessenem Umfang der Hochschule zugutekommen.
Die Pflicht zur Sicherstellung der Gewinnzuführung an die Hochschule besteht nicht, wenn es sich bei der kooperierenden Einrichtung um ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts handelt, welches dem Zweck nach der Gemeinnützigkeit verpflichtet ist.
Die Hochschulen vereinbaren in dem Kooperationsvertrag, dass sie für ihre Leistungen angemessene Entgelte erzielen oder ihnen entsprechende Erträge zufließen.
Der Kooperationsvertrag ist der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde zuvor anzuzeigen.