26

§ 26 BEEG

Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches

(1)

Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten und Zweiten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(2)
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BEEG

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.