26

§ 26 ASOG Bln

Datenerhebung durch Telekommunikationsüberwachung

(1)
1

Die Polizei kann ohne Wissen der betroffenen Person deren Telekommunikation überwachen und aufzeichnen, wenn

1.

die Person nach den §§ 13 oder 14 verantwortlich ist, und die Maßnahme zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, geboten ist,

2.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise

a)

eine terroristische Straftat oder

b)

eine in § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung genannte und voraussichtlich auch im Einzelfall besonders schwerwiegende Straftat

begehen oder an ihr teilnehmen wird,

3.

das individuelle Verhalten der Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraumes eine terroristische Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird, oder

4.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

a)

die Person Mitteilungen, die für eine in den Nummern 1 bis 3 genannte Person bestimmt sind oder die von dieser herrühren, entgegennimmt oder weitergibt, oder

b)

der Telekommunikationsanschluss oder das Endgerät der Person von einer in den Nummern 1 bis 3 genannten Person genutzt wird.

2

Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre; sie darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen.

3

Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(2)
1

Die Maßnahme bedarf der gerichtlichen Anordnung, die von der Polizeipräsidentin oder dem Polizeipräsidenten oder der Vertretung im Amt zu beantragen ist.

2

Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Polizeipräsidentin oder den Polizeipräsidenten oder die Vertretung im Amt getroffen werden.

3

Die gerichtliche Bestätigung der Anordnung ist in diesem Fall unverzüglich einzuholen.

4

Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird.

5

In diesem Fall dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen.

6

Sind bereits Daten übermittelt worden, die nach Satz 5 zu löschen sind, so ist die empfangende Stelle darüber zu unterrichten.

(3)
1

Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen.

2

Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen.

3

Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden.

(4)

Auf Grund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, der Polizei die Maßnahme zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

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