25a

§ 25a LHG

Überörtlicher Fakultätsrat an der DHBW

(1)
1

Für jede Fakultätsart wird ein Überörtlicher Fakultätsrat gebildet.

2

Die Überörtlichen Fakultätsräte sind für die studienakademieübergreifenden fachlichen Angelegenheiten der an der DHBW eingerichteten Fakultäten verantwortlich.

3

Sie sind insbesondere zuständig für:

1.

Empfehlungen zu fachlichen Angelegenheiten, die nicht durch eine Fakultät abschließend behandelt werden können, insbesondere für die Aufstellung von Studienplänen an der Hochschule und bei den Dualen Partnern, die die Regelungen der Prüfungsordnungen nach § 32 Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 4 erläutern,

2.

die Erarbeitung von Vorschlägen zur Erstellung und zu Änderungen sowie die Zustimmung zu Studien- und Prüfungsordnungen jeweils im Einvernehmen mit den zuständigen Studienkommissionen; bei studiengangs-und fakultätsübergreifenden Studien- und Prüfungsordnungen ist die Zustimmung der betroffenen Überörtlichen Fakultätsräte erforderlich,

3.

die Erarbeitung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung von Studienangeboten sowie Empfehlungen in akademischen Angelegenheiten, insbesondere bei der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studienangeboten,

4.

die Koordinierung, Mitwirkung und Empfehlungen in Fragen der Qualitätssicherung im Rahmen des Qualitätsmanagements nach § 5 und an der Akkreditierung zur Unterstützung des Präsidiums der DHBW und der Kommission für Qualitätssicherung; das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

(2)
1

Dem Überörtlichen Fakultätsrat gehören an:

1.

kraft Amtes

a)

die Dekaninnen und Dekane der Fakultäten,

b)

die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter des Center for Advanced Studies der DHBW (DHBW CAS),

2.

aufgrund von Wahlen

a)

je Fakultät mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1,

b)

weitere Mitglieder, davon mindestens drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Studierenden nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 3,

c)

je Studienakademie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dualen Partner.

2

Das Nähere regelt die Grundordnung.

(3)
1

Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben a und b werden von den Mitgliedern der Fakultät nach Gruppen direkt gewählt.

2

Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c werden von den Örtlichen Hochschulräten gewählt.

(4)

Die Überörtlichen Fakultätsräte wählen aus ihrer Mitte jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, von denen eine oder einer Hochschullehrerin oder Hochschullehrer und die oder der andere Vertreterin oder Vertreter eines Dualen Partners sein muss. § 24 Absatz 1 Sätze 3 bis 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Rektorin oder des Rektors das zuständige Mitglied des Präsidiums zu unterrichten ist.

(5)
1

Die Amtszeiten der Wahlmitglieder, der oder des Vorsitzenden sowie der oder des stellvertretenden Vorsitzenden regelt die Grundordnung.

2

Die hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultätsart können an den Sitzungen des Überörtlichen Fakultätsrats beratend teilnehmen.

(6)
1

Wird nur eine studienakademieübergreifende Fakultät nach § 22 Absatz 4 Sätze 4 bis 7 eingerichtet, kann der Überörtliche Fakultätsrat abweichend von Absatz 1 aus den Mitgliedern des Fakultätsrats, der Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter des DHBW CAS sowie je Studienakademie einer Vertreterin oder eines Vertreters der Dualen Partner bestehen.

2

Das Nähere regelt die Grundordnung.

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