259

§ 259 LVwG

Warnung

(1)
1

Bevor unmittelbarer Zwang gegen Personen angewendet wird, ist zu warnen.

2

Als Warnung vor dem Schusswaffengebrauch gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

(2)
1

Bevor unmittelbarer Zwang gegenüber einer Menschenmenge oder Personen in einer Menschenmenge angewendet wird, ist möglichst so rechtzeitig zu warnen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können.

2

Soll von der Schusswaffe gegen Personen in einer Menschenmenge Gebrauch gemacht werden, ist die Warnung vor dem Gebrauch zu wiederholen.

(3)
1

Von der Warnung kann abgesehen werden, wenn die Umstände eine solche nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr erforderlich ist.

2

Schusswaffen gegen Personen dürfen nur dann ohne Warnung gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

3

Bei Gebrauch von technischen Sperren und Einsatz von Dienstpferden kann von der Warnung abgesehen werden.

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