259

§ 259 AO

Mahnung

1

Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden.

2

Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird.

3

An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.

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AO

Abgabenordnung

DE Bund
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